Unternehmensführung

Alcadon Group AB ist eine börsennotierte Gesellschaft schwedischen Rechts. Die Corporate Governance beruht auf schwedischer Gesetzgebung, insbesondere dem schwedischen Aktiengesellschaftsgesetz, dem Abkommen mit dem First North Wachstumsmarkt sowie auf anderen geltenden Regelungen und Vorschriften. Die Aktien der Alcadon Gruppe wurden am 14. September 2016 an der First North Growth Market zum Handel zugelassen, und die Svensk Kapitalmarknadsgranskning AB ist zertifizierter Berater des Unternehmens. Da die Alcadon Group AB nicht auf einem regulierten Markt gelistet ist, gilt der schwedische Corporate-Governance-Kodex nicht für das Unternehmen. Dennoch ist die Corporate Governance der Alcadon Group AB in weiten Teilen von dem Kodex beeinflusst.

Satzung

Verabschiedet auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2016 von der ALCADON GROUP AB (PUBL), Reg.nr. 559009-2382

§1 Der Name der Gesellschaft ist Alcadon Group AB. Die Gesellschaft wird öffentlich gehandelt (publ).

§2 Der Aufsichtsrat hat seinen Sitz in der Stadt Stockholm im Regierungsbezirk Stockholm.

§3 Der Geschäftszweck der Gesellschaft besteht darin, Beteiligungen an Tochtergesellschaften und Beteiligungsgesellschaften zu besitzen und zu verwalten und andere damit vereinbare Betriebsvorgänge zu führen.

§4 Das Aktienkapital beträgt mindestens SEK 500.000 und höchstens SEK 2.000.000.

§5 Die Aktienanzahl beträgt mindestens 12.000.000 und höchstens 48.000.000.

§6 Der Aufsichtsrat hat 3–10 Mitglieder mit höchstens 5 Stellvertretern. Zur Prüfung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses der Gesellschaft sowie der Verwaltung der Unternehmensgeschäfte durch den Verwaltungsrat und den Geschäftsführer werden in der Jahreshauptversammlung mindestens ein und höchstens zwei Abschlussprüfer mit höchstens zwei Vertretern ernannt.

§7 Die Einberufung einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung, bei der Satzungsänderungen beschlossen werden könnten, muss mindestens vier und höchstens sechs Wochen im Voraus ergehen. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, bei der keine derartigen Änderungen beschlossen werden können, muss mindestens zwei und höchstens sechs Wochen im Voraus ergehen.

§8 Aktionäre, die an einer Hauptversammlung teilnehmen möchten, müssen fünf Arbeitstage vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft registriert sein, entsprechend der Bestimmung in Kapitel 7, Abschnitt 28 Punkt 3 des schwedischen Aktiengesellschaftsgesetzes (2005:551), und müssen sich spätestens bis zum auf der Einberufung genannten Datum zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden. Dieser Tag darf kein Sonntag, anderer öffentlicher Feiertag, Samstag, Mittsommerabend, Heiligabend oder Sylvester sein und muss frühestens der fünfte Wochentag vor der Hauptversammlung sein.

§9 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder die vom Aufsichtsrat dafür ernannte Person eröffnet die Hauptversammlung und übernimmt ihren Vorsitz, bis ein Vorsitzender der Hauptversammlung gewählt wurde.

§10 Die Jahreshauptversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Finanzjahres statt. Die Jahreshauptversammlung regelt folgende Angelegenheiten:

  1. Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung;
  2. Aufstellung und Annahme des Verzeichnisses der Stimmberechtigten;
  3. Annahme der Tagesordnung;
  4. Ernennung von einer oder zwei Personen, die das Protokoll gegenzeichnen;
  5. Feststellung, ob die Hauptversammlung ordentlich einberufen wurde;
  6. Präsentation der Finanzberichte und gegebenenfalls der Abschlussprüfberichte, Konzernfinanzberichte und Abschlussprüfberichte für die Gruppe;
  7. Beschlüsse
    1. über die Annahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz sowie gegebenenfalls der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des Konzerns,
    2. über die Verwendung eines Bilanzgewinns oder der Aufteilung eines Verlustes entsprechend der angenommenen Bilanz und
    3. über die Entlastung des Aufsichtsrats und des Geschäftsführers im Haftungsfall;
  8. Festlegung der Honorare für den Verwaltungsrat und gegebenenfalls den Abschlussprüfer;
  9. Wahl des Verwaltungsrats und gegebenenfalls der Abschlussprüfungsfirma oder der Abschlussprüfer und deren Stellvertreter;
  10. sämtliche sonstigen Angelegenheiten, die dem schwedischen Aktiengesellschaftsgesetz oder der Satzung zufolge in der Hauptversammlung erörtert werden müssen

§14 Das Finanzjahr des Unternehmens entspricht dem Kalenderjahr (01.01.–31.12.).

§15 Der Aktionär oder Treuhänder, der gemäß Kapitel 4 des schwedischen Gesetzes für Zentralverwahrer und Kontoführer von Finanzinstrumenten (1998:1479) am Registrierungsdatum im Aktienregister registriert und in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist, oder die Person, die in einem Verzeichnis gemäß Kapitel 4, Abschnitt 18, Punkt 6–8 des genannten Gesetzes registriert ist, gilt als berechtigt, die in Kapitel 4, Abschnitt 39 des schwedischen Aktiengesellschaftsgesetzes (2005:551) Rechte auszuüben.

Die Satzung wurde am 4. August 2016 durch die Hauptversammlung verabschiedet.